Was sind GKV-Rabattverträge? Rechtsgrundlage § 130a SGB V
Gesetzliche Krankenkassen schließen gemäß § 130a SGB V Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern ab. Apotheken sind verpflichtet, bei der Abgabe das Arzneimittel des jeweiligen Vertragspartners zu bevorzugen — sofern kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist und kein Lieferengpass vorliegt. Verstöße können zur Retaxation führen.
Wie viele Rabattverträge gibt es aktuell?
Mit über 100 gesetzlichen Krankenkassen und hunderten laufenden Rabattverträgen zu tausenden Wirkstoffen ist die manuelle Prüfung im Apothekenalltag praktisch unmöglich. Hinzu kommt: Verträge laufen aus, neue treten in Kraft — oft ohne dass die Apotheke aktiv informiert wird.
Was passiert, wenn kein Rabattvertragsarzneimittel abgegeben wird?
Die Krankenkasse kann die Abrechnung vollständig ablehnen (Nullretaxation) oder auf den Preis des günstigsten Rabattvertragsarzneimittels reduzieren (Teil-Retaxation). Der Schaden trägt die Apotheke.
Wechselnde Laufzeiten: Die Gefahr des Vertragsablaufs am Abgabetag
Ein besonders tückisches Szenario: Der Rabattvertrag läuft genau an dem Tag ab, an dem das Arzneimittel abgegeben wird. Die Apotheke hat das bis dahin korrekte Präparat dispensiert — und erhält trotzdem eine Retaxation, weil am Abgabetag bereits ein neuer Vertrag gilt.
Ausnahmen: Aut-idem-Kreuz und Lieferengpass
Setzt der Arzt das Aut-idem-Kreuz, ist die Apotheke von der Substitutionspflicht befreit und darf das verordnete Präparat abgeben. Auch bei nachgewiesenen Lieferengpässen greift seit dem ALBVVG (2023) eine Ausnahmeregelung: Die Apotheke darf auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, ohne Retaxationsrisiko.
ALBVVG-Ausnahmen bei Lieferengpässen (neue Regelung ab 2023)
Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz erweitert die Möglichkeiten für Apotheken erheblich: Bei Lieferengpässen darf die Apotheke auch außerhalb des Rabattvertrags abgeben — die Retaxation ist in diesen Fällen ausdrücklich verboten.
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