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Wissen

Aut-idem-Regel nach §129 SGB V: Was Apotheken wissen müssen

Substitutionspflicht, Kreuz-Regelung und häufige Fallen — vollständige Erklärung für den Apothekenalltag.

Was bedeutet „Aut-idem“? Rechtliche Grundlage §129 Abs. 1 SGB V

„Aut-idem“ ist Latein und bedeutet „oder das Gleiche“. Nach §129 Abs. 1 SGB V sind Apotheken verpflichtet, anstelle des verordneten Arzneimittels das preisgünstigste wirkstoffgleiche Präparat abzugeben — sofern ein Rabattvertrag der Krankenkasse des Patienten besteht und kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde.

Wann muss die Apotheke substituieren — und wann nicht?

Die Apotheke muss substituieren, wenn:

  • Ein gültiger Rabattvertrag der Krankenkasse des Patienten besteht
  • Kein Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept gesetzt ist
  • Das Rabattvertragsarzneimittel lieferbar ist

Die Apotheke darf nicht substituieren bzw. ist befreit, wenn:

  • Der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat
  • Ein nachgewiesener Lieferengpass vorliegt (ALBVVG-Ausnahme)
  • Kein Rabattvertrag für den Wirkstoff besteht

Das Aut-idem-Kreuz: Was das Arzt-Kreuz bedeutet

Setzt der Arzt das Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept, erklärt er damit, dass das verordnete Präparat zwingend abgegeben werden soll — ein Austausch ist nicht erlaubt. Dies kann medizinisch begründet sein (z. B. enge therapeutische Breite, Patientenpräferenz bei chronischer Medikation).

Häufige Fallen: Rabattvertrag läuft am Abgabetag aus

Ein besonders häufiger Retaxationsgrund: Die Apotheke gibt das Präparat eines Herstellers ab, dessen Rabattvertrag mit der Kasse des Patienten genau an diesem Tag ausläuft. Ab Mitternacht gilt ein neuer Vertrag eines anderen Herstellers — die Abgabe ist damit nicht mehr konform.

Was passiert bei falscher Aut-idem-Entscheidung?

Bei falscher Substitution — also Abgabe des falschen Präparats trotz bestehenden Rabattvertrags — riskiert die Apotheke eine Nullretaxation: Die Krankenkasse verweigert die gesamte Erstattung. Bei Abgabe des verordneten Originals trotz fehlendem Aut-idem-Kreuz und bestehendem Rabattvertrag gilt dasselbe.

ALBVVG und neue Ausnahmeregeln bei Lieferengpässen

Seit 2023 schützt das ALBVVG Apotheken bei Lieferengpässen: Ist das Rabattvertragsarzneimittel nicht lieferbar, darf die Apotheke ein wirkstoffgleiches Präparat abgeben — ohne Retaxationsrisiko. Die Dokumentation des Lieferengpasses ist entscheidend.

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