Was ist das ALBVVG?
Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) trat 2023 in Kraft. Es verfolgt zwei Hauptziele: die Bekämpfung von Arzneimittellieferengpässen und die Verbesserung der Apothekenversorgung. Ein wesentlicher Teil des Gesetzes betrifft neue Schutzregeln für Apotheken vor unverhältnismäßigen Retaxationen.
Neue Retaxverbote: Was dürfen Kassen seit 2023 nicht mehr?
Fehlende Dosierungsangabe
Vor dem ALBVVG führte eine fehlende Dosierungsangabe auf dem Rezept regelmäßig zur Retaxation. Das Gesetz hat dies eingeschränkt: Vermerkt der Arzt auf dem Rezept „Dosis gemäß ärztlicher Anweisung" oder ähnliche Formulierungen, ist eine Retaxation wegen fehlender Dosierungsangabe in vielen Fällen nicht mehr zulässig.
Kurzer Fristüberschritt
Das ALBVVG sieht vor, dass geringfügige Fristüberschreitungen bei der Rezepteinlösung oder Abrechnung nicht automatisch zur Retaxation führen dürfen — wenn kein erkennbarer Schaden für die Kasse entstanden ist und die Überschreitung auf nachvollziehbaren Umständen beruht.
Lieferengpass-Regelung: Austausch ohne Retaxationsrisiko
Eines der praktisch wichtigsten Elemente des ALBVVG: Bei nachgewiesenem Lieferengpass darf die Apotheke auf ein alternatives wirkstoffgleiches Präparat ausweichen — auch ohne Aut-idem-Kreuz und auch außerhalb des Rabattvertrags. Eine Retaxation in diesen Fällen ist ausdrücklich verboten.
Voraussetzung: Der Lieferengpass muss dokumentiert sein. Die Apotheke muss nachweisen können, dass das Rabattvertragsarzneimittel tatsächlich nicht verfügbar war.
Was bleibt weiterhin retaxierbar?
Das ALBVVG schränkt Retaxationen ein — hebt sie aber nicht auf. Weiterhin möglich sind Retaxationen bei:
- Falsches Rabattvertragsarzneimittel abgegeben (ohne Lieferengpass)
- Schwerwiegende AMVV-Formfehler (fehlende Unterschrift, fehlender Stempel)
- Abgelaufenes Rezept eingelöst
- Aut-idem-Entscheidung fehlerhaft getroffen
- E-Rezept-Formfehler (ungültige QES, Datensatz-Inkonsistenz)
Fazit: Mehr Schutz, aber auch neue Komplexität
Das ALBVVG ist eine echte Entlastung für Apotheken — besonders bei Lieferengpässen und Dosierungsfragen. Gleichzeitig erhöht es die Komplexität: Apotheken müssen nun beurteilen, ob ein konkreter Fall unter die neuen Schutzregeln fällt.
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