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Apothekenrecht2 Min. Lesezeit

Aut-idem-Kreuz richtig setzen: Wann dürfen Apotheken substituieren?

Das Aut-idem-Kreuz entscheidet, ob eine Apotheke substituieren darf oder muss. Was bedeutet es — und welche Fehler führen zur Retaxation?

Aut-idem§129 SGB VRabattvertragSubstitutionRetaxation

Die Aut-idem-Pflicht in §129 Abs. 1 SGB V

Apotheken sind nach §129 Abs. 1 SGB V verpflichtet, bei GKV-Rezepten das preisgünstigste Arzneimittel mit demselben Wirkstoff abzugeben — sofern ein Rabattvertrag der jeweiligen Krankenkasse besteht und kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde.

Diese Regelung soll die GKV-Ausgaben senken, schafft aber für Apotheken erhebliche Prüfpflichten: Welche Kasse hat mit welchem Hersteller einen Vertrag? Ist dieser Vertrag heute noch gültig?

Was passiert, wenn kein Kreuz gesetzt ist?

Fehlt das Aut-idem-Kreuz, muss die Apotheke das Rabattvertragsarzneimittel der Krankenkasse des Patienten abgeben — sofern eines existiert und lieferbar ist. Gibt die Apotheke stattdessen das verordnete Originalpräparat ab, droht eine Retaxation.

Was passiert, wenn der Arzt das Kreuz setzt?

Setzt der Arzt das Aut-idem-Kreuz, erklärt er: Dieses Präparat muss abgegeben werden — kein Austausch. Die Apotheke ist dann von der Substitutionspflicht befreit und darf das verordnete Präparat abgeben, ohne eine Retaxation befürchten zu müssen.

Ärzte setzen das Kreuz aus medizinischen Gründen: enge therapeutische Breite (z. B. Immunsuppressiva, Antiepileptika), Patientenpräferenz bei Dauermedikation oder bekannte Unverträglichkeiten mit bestimmten Hilfsstoffen.

Sonderfälle: Lieferengpass, Importarzneimittel, wirkstoffgleiche Präparate

Lieferengpass: Seit dem ALBVVG (2023) darf die Apotheke bei nachgewiesenem Lieferengpass auf ein alternatives wirkstoffgleiches Präparat ausweichen — ohne Retaxationsrisiko, auch ohne Aut-idem-Kreuz.

Importarzneimittel: Bei der Aut-idem-Entscheidung muss auch geprüft werden, ob ein preisgünstigerer Import eines Originalarzneimittels dem Rabattvertragsarzneimittel vorzuziehen ist. Die Rangfolge ist gesetzlich geregelt und komplex.

Wirkstoffgleiche Präparate ohne Rabattvertrag: Gibt es kein Rabattvertragsarzneimittel, kann die Apotheke aus den wirkstoffgleichen Alternativen wählen — orientiert am Festbetrag und an Wirtschaftlichkeitsvorgaben.

Häufige Fehler und ihre Retaxationsfolge

  • Rabattvertragsarzneimittel abgegeben, obwohl Aut-idem-Kreuz gesetzt war → Retaxation möglich
  • Originalpräparat abgegeben trotz fehlendem Kreuz und bestehendem Rabattvertrag → Nullretaxation wahrscheinlich
  • Rabattvertrag bereits abgelaufen, aber noch altes Präparat abgegeben → Retaxation möglich
  • Lieferengpass nicht dokumentiert → keine ALBVVG-Schutzwirkung

So prüft Retax-Shield die Aut-idem-Entscheidung automatisch

Retax-Shield kennt den aktuellen Rabattvertragsstand jeder Krankenkasse — tagesaktuell. Bei der Rezeptprüfung zeigt die Software sofort an, welches Präparat abgegeben werden muss, ob ein Aut-idem-Kreuz berücksichtigt ist und ob Lieferengpässe bekannte Ausnahmen erlauben.

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